Recht und geistiges Eigentum
Definition
Ein Erfolgshonorar ist eine Honorarvereinbarung, bei der ein Anwalt nur bei Erfolg des Verfahrens vergütet wird — typischerweise ein Prozentsatz (25–40 %) des erstrittenen Betrags. Unterliegt der Mandant, schuldet er in der Regel kein Anwaltshonorar.
Bei einer Erfolgshonorarsvereinbarung trägt der Anwalt das finanzielle Risiko gemeinsam mit dem Mandanten. Das übliche Erfolgshonorar beträgt 33 % (ein Drittel) der Entschädigung, Sätze variieren zwischen 25 % und 40 % und können bei Verfahren vor Gericht oder in der Berufungsinstanz steigen. Erfolgshonorare sind in Personenschaden-, Kunstfehler- und Diskriminierungsfällen üblich — in Situationen, in denen dem Mandanten zwar ein Schaden entstanden ist, er aber keine Mittel hat, Stundenhonorare vorab zu zahlen. Wichtig: Erfolgshonorare decken nur das Anwaltshonorar ab — Gerichtskosten, Einreichungsgebühren und Gutachterkosten können den Mandanten auch bei Niederlage treffen. Erfolgshonorarsvereinbarungen müssen schriftlich erfolgen und vom Mandanten unterzeichnet werden. Nicht alle Rechtsgebiete erlauben Erfolgshonorare: Strafverteidigung und Familienrecht sind in der Regel ausgeschlossen.
Erfolgshonorare ermöglichen auch Mandanten den Zugang zu rechtlicher Vertretung, die sich andernfalls keine Stundenhonorare für Verfahren mit hohem Einsatz leisten könnten. Fragen Sie bei Erfolgshonorarsvereinbarungen nach dem Prozentsatz, ab welchem Verfahrensstadium sich der Satz ändert und wer bei Niederlage die Verfahrenskosten trägt.
Verfasst von James Chae — Mitgründer, Expert Sapiens
Geprüft März 2026